Satzung

Lesesatzung von 2015 inklusive Nachrag 2018 und 2022

S A T Z U N G

des Landschaftszweckverbandes

Aufgrund des § 5 Abs.3 und Abs. 6 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ), in der zurzeit gültigen Fassung, in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für S.-H. wird nach Beschluss der Verbandsversammlung vom 16. August 2017 und mit Genehmigung des Landrates des Kreises Nordfriesland als untere Kommunalaufsichtsbehörde folgende Verbandssatzung des Landschaftszweckverbandes Sylt erlassen: 

 

§ 1

Rechtsnatur, Name, Sitz und Siegel

(1) Die Gemeinden Sylt, Hörnum (Sylt), Kampen (Sylt), List auf Sylt und Wenningstedt-Braderup (Sylt) und das Amt Landschaft Sylt bilden einen Zweckverband. Der Zweckverband führt den Namen „Landschaftszweckverband Sylt“. Er hat seinen Sitz in der Gemeinde Sylt, Ortsteil Westerland.

(2) Der Zweckverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit.

(3) Der Zweckverband führt das kleine Landessiegel mit der Inschrift „Landschaftszweckverband Sylt“.

 

§ 2

Verbandsgebiet, Verbandsmitglieder

Das Verbandsgebiet umfasst das Gebiet der Verbandsmitglieder. Die Verbandsmitglieder sind in § 1 Abs. 1 aufgeführt. 

 

§ 3

Aufgabe

(1) Aufgabe des Verbandes ist der Insel- und Küstenschutz, damit verbunden die Erhaltung der Natur und Landschaft auf der Insel Sylt, soweit nicht andere Aufgabenträger zuständig sind. 2

(2) Hierzu gehören insbesondere:

1. der Uferschutz und der Küstenschutz, soweit nicht der Bund oder das Land Maßnahmenträger sind,

2. die gesamtinsulare Koordinierung der Arbeiten für die Natur- und Landschaft,

3. der Schutz der Binnendünen (Binnendünen im Sinne dieser Bestimmung sind die von der Krone der Randdünen landeinwärts gelegenen Dünenflächen),

4. die insulare Besucherlenkung, damit verbunden auch die Herstellung und die Unterhaltung von Wegen und Reitwegen, soweit nicht andere Träger zuständig sind,

5. die verwaltungsmäßige Betreuung, Koordination und Umsetzung der notwendigen gesamtinsularen Entscheidungen zum Inselschutz, nach Zustimmung durch die Mitgliedsgemeinden,

6. die Beratung der Inselgemeinden im Umweltschutzfragen als Empfehlung für gemeindliche Beschlüsse

7. die Verwaltung und Pflege der verbandseigenen Liegenschaften

8. die Unterhaltung von verbandseigenen Parkplätzen außerhalb der geschlossenen Ortschaften.

9. Planung und Organisation des örtlichen ÖPNV sowie der Finanzverantwortung für den örtlichen ÖPNV

 

§ 4

Organe

Organe des Zweckverbandes sind die Verbandsversammlung und die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher

 

§ 5

Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung besteht aus den Bürgermeisterinnen oder Bürgermeistern der verbandsangehörigen Gemeinden und der Amtsvorsteherin oder des Amtsvorstehers des Amtes Landschaft Sylt oder – im Verhinderungsfall – ihrer Stellvertreterin oder seines Stellvertreters. Gemeinden über 3.000 Einwohner entsenden je volle 3.000 Einwohner eine weitere Vertreterin oder einen weiteren Vertreter in die Verbandsversammlung. Maßgebend ist diejenige Einwohnerzahl, die bei der letzten allgemeinen Wahl zu den Gemeindevertretungen für die betreffenden Gemeinden gemäß § 7 Abs. 3 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes galt. Für jede weitere Vertreterin oder jeden weiteren Vertreter wird eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter bestellt.

(2) Die Verbandsversammlung wählt in ihrer ersten Sitzung unter Leitung des ältesten Mitgliedes aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und unter Leitung der oder des Vorsitzenden zwei Stellvertreter. Die oder der Vorsitzende der Verbandsversammlung ist gleichzeitig Verbandsvorsteherin oder Verbandsvorsteher. Für sie oder ihn und ihre oder seine Stellvertreterin oder Stellvertreter gelten die Vorschriften der GO für ehrenamtliche Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister entsprechend.

(3) Im Fall der Personalunion einer Bürgermeisterin oder eines Bürgermeisters mit dem Amt der Amtsvorsteherin oder des Amtsvorstehers wählt der Amtsausschuss eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.

 

§ 6

Aufgaben der Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung entscheidet über die Angelegenheiten des Zweckverbandes. Soweit eine Angelegenheit Belange einer Gemeinde ausschließlich oder im besonderen Maße vertritt, soll die Entscheidung erst nach Anhörung dieser Gemeinde getroffen und deren Wünsche nach Möglichkeit berücksichtigt werden. Sie kann die Entscheidung über bestimmte Angelegenheiten widerruflich auf die Verbandsvorsteherin oder den Verbandsvorsteher übertragen, soweit nicht § 10 GKZ i.V.m. § 28 GO oder andere Rechtsvorschriften entgegenstehen.

 

§ 7

Einberufung der Verbandsversammlung und Geschäftsführung

(1) Die Verbandsversammlung wird von ihrer oder ihrem Vorsitzenden einberufen, so oft es die Geschäftslage erfordert, mindestens einmal im Halbjahr. Sie muss unverzüglich ein- 4 berufen werden, wenn ein Verbandsmitglied, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Verbandsversammlung es unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt. Die Ladungsfrist beträgt mindestens eine Woche. In begründeten Ausnahmefällen kann sie unterschritten werden, es sei denn, dass ein Drittel der Vertreter in der Verbandsversammlung widerspricht. Auf die Dringlichkeit ist in der Ladung hinzuweisen. Die oder der Vorsitzende setzt die Tagesordnung fest; sie ist in die Ladung aufzunehmen.

(2) Für die Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung und die Geschäftsführung in der Verbandsversammlung gelten die Vorschriften für die Gemeindevertretung entsprechend, es sei denn, dass das GKZ etwas anderes bestimmt. Soweit in der GO die Zuständigkeit der Gemeindevertretung, der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters vorgesehen ist, tritt an deren Stelle die Verbandsversammlung bzw. die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher.

(3) Zu den Beratungen können Fachberater hinzugezogen werden.

 

§ 8

Verbandsvorsteher

(1) Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher ist ehrenamtlich tätig. Sie oder er wird auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der Entschädigungssatzung. Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte für die Dauer ihrer Wahlzeit 2 Stellvertretung(en) der Verbandsvorsteherin oder des Verbandsvorstehers.

(2) Der Verbandsvorsteherin oder dem Verbandsvorsteher obliegen die ihr oder ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben.

(3) Sie oder er entscheidet ferner über:

1. den Verzicht auf Ansprüche des Zweckverbandes und die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreiten und den Abschluss von Vergleichen, soweit ein Betrag von 5.000 € nicht überschritten wird,

2. die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von Gewährverträgen und die Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie Rechtsgeschäfte, die dem wirtschaftlich gleichkommen, soweit ein Betrag von 7.500 € nicht überschritten wird. 

3. den Erwerb von Vermögensgegenständen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes einen Betrag von 7.500 € nicht übersteigt,

4. den Abschluss von Leasing-Verträgen, soweit der monatliche/jährliche Mietzins 750 € nicht übersteigt,

5. die Veräußerung und Belastung von Zweckverbandsvermögen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes oder die Belastung einen Wert von 5.000 € nicht übersteigt,

6. Annahme und Vermittlung von Schenkungen, Spenden und ähnlichen Zuwendungen sofern daraus keine Verpflichtungen für den Verband entstehen

7. Annahme von Erbschaften sofern daraus keine Verpflichtungen für den Verband entstehen

8. die Anmietung und Anpachtung von Grundstücken und Gebäuden nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel

9. die Vergabe von Aufträgen wenn der Auftragsvergabe eine Ausschreibung nach der VOB/VOL vorausgegangen ist,

10. die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen bis zu einem Wert von 7.500 €.

 

§ 9

Ausschüsse

Die folgenden ständigen Ausschüsse nach §§ 45 Abs. 1 und 46 Abs. 4 GO werden gebildet:

 

a) Landschaftspflegeausschuss

 

Zusammensetzung

1. Verbandsvorsteherin oder Verbandsvorsteher

2. die Bürgermeisterinnen oder der Bürgermeister der Mitgliedsgemeinden

3. die oder der Naturschutzbeauftragte für die Insel Sylt 

 

Die Mitglieder des Landschaftspflegeausschusses werden im Verhinderungsfall durch ihre Stellvertreter im Amt vertreten.

Aufgabengebiet

Vorbereitung der Dünenschutz- und Landschaftspflegemaßnahmen des Verbandes, gesamtinsulare Koordinierung der Arbeiten in der Natur und Landschaft.

 

b) Rechnungsprüfungsausschuss

 

Zusammensetzung

Der Rechnungsprüfungsausschuss besteht aus 3 Mitgliedern der Verbandsversammlung oder im Verhinderungsfall deren gewählten Stellvertretern.

Aufgabengebiet

Prüfung der Jahresrechnung des Verbandes

 

§ 10

Ehrenamtliche Tätigkeit

Die Mitglieder der Verbandsversammlung und der Ausschüsse sind ehrenamtlich tätig. Für ihre Tätigkeit gelten die Vorschriften für Gemeindevertreterinnen oder Gemeindevertreter entsprechend, soweit nicht das GKZ etwas anderes bestimmt. Sie erhalten eine Entschädigung nach Maßgabe der Entschädigungssatzung des Verbandes.

 

§ 11

Verbandsverwaltung/Beschäftigung von Personal

(1) Der Zweckverband hat keine eigene Verwaltung. Die Verwaltungs- und Kassengeschäfte werden durch die Gemeinde Sylt wahrgenommen.

(2) Der Landschaftszweckverband Sylt kann unbeschadet des Absatzes 1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigen. 

(3) Die Abwicklung der Dienstverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landschaftszweckverbandes Sylt erfolgt bei einer Auflösung oder Änderung der Aufgaben nach einer Vereinbarung zwischen den Verbandsmitgliedern.

 

§ 12

Haushalts- und Wirtschaftsführung des Zweckverbandes

Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Zweckverbandes gelten die Vorschriften des Gemeinderechts entsprechend.

 

§ 13

Deckung des Finanzbedarfs

(1) Der Zweckverband erhebt zur Deckung seines Finanzbedarfs von seinen Mitgliedern eine Umlage, soweit seine sonstigen Einnahmen nicht ausreichen.

(2) Bei der Bemessung der Umlage ist die Finanzkraft im Sinne von § 21 des Finanzausgleichsgesetzes zugrunde zu legen. Der Umlageanteil des Amtes Landschaft Sylt beträgt 50 € jährlich.

 

§ 14

Verpflichtungserklärungen

Verpflichtungserklärungen zu Geschäften der laufenden Verwaltung, deren Wert 5.000 € bei wiederkehrenden Leistungen monatlich 500,00 € nicht übersteigt, sind rechtsverbindlich, auch wenn sie nicht den Formvorschriften des § 11 Abs. 2 und 3 des GKZ entsprechen.

 

§ 15

Verträge nach § 5 GKZ in Verbindung mit § 29 GO

Verträge des Zweckverbandes mit Mitgliedern der Verbandsversammlung, der Verbandsvorsteherin oder dem Verbandsvorsteher und Mitgliedern der Ausschüsse nach § 12 Abs. 7 GKZ i.V. mit § 46 Abs. 3 GO sowie juristischen Personen, an denen Mitglieder der Verbandsversammlung beteiligt sind, sind ohne Genehmigung der Verbandsversammlung rechtsverbindlich, wenn sie sich innerhalb einer Wertgrenze von 5.000 € , bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich 500 € halten. Ist dem Abschluss eines Vertrages eine Ausschreibung vorangegangen und der Zuschlag nach Maßgabe der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen oder der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen oder der Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen erteilt worden, so ist der Vertrag ohne Genehmigung der Verbandsversammlung rechtsverbindlich, wenn er sich innerhalb einer Wertgrenze von 5.000 € , bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich 500 € hält.

 

§16

Änderungen der Verbandssatzung

Eine Änderung der § 1 Abs. 1, §§ 3, 13 und 18 dieser Satzung bedarf unbeschadet der Regelung in § 16 GKZ der Zustimmung sämtlicher Verbandsmitglieder.

 

§ 17

Aufnahme neuer Verbandsmitglieder

Zur Aufnahme eines neuen Verbandsmitgliedes bedarf es neben der Satzungsänderung gemäß § 16 eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen dem Zweckverband und dem aufzunehmenden Mitglied.

 

§ 18

Ausscheiden von Verbandsmitgliedern und Aufhebung des Zweckverbandes

(1) Jedes Verbandsmitglied kann die Mitgliedschaft im Zweckverband unter den Voraussetzungen des § 127 LVwG mit einer Frist von 12 Monaten zum Jahresende kündigen. Mit dem Ausscheiden des Verbandsmitgliedes gehen alle Rechte und Pflichten des Verbandsmitgliedes im Zweckverband unter; Vermögensvor- und –nachteile sind durch eine Vereinbarung nach § 6 GKZ auszugleichen.

(2) Der Zweckverband wird aufgelöst, wenn die Voraussetzungen für den Zusammenschluss entfallen sind. Die Verbandsmitglieder vereinbaren die Auflösung durch öffentlich-rechtlichen Vertrag.

(3) Wird der Zweckverband aufgelöst, so erfolgt eine Vermögensauseinandersetzung durch Vereinbarung zwischen den Verbandsmitgliedern. Die Vereinbarung hat zu berücksichtigen, in welchem Umfang die Verbandsmitglieder zur Deckung des Finanzbedarfs des Zweckverbandes in den letzten drei Jahren vor der Auflösung beigetragen haben

 

§19

Veröffentlichungen

(1) Satzungen des Landschaftszweckverbandes Sylt werden durch Bereitstellung im Internet auf der Seite der Gemeinde Sylt unter Aktuelle Bekanntmachungen bekannt gemacht.

(2) Jede Person kann sich Satzungen und Verordnungen kostenpflichtig zusenden lassen. Textfassungen werden beim Landschaftszweckverband Sylt / Inselverwaltung Sylt, (Andreas-Nielsen-Straße 1, 25980 Sylt) zur Mitnahme ausgelegt oder bereitgehalten.

(3) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in Form des Abs. 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich etwas Anderes bestimmt ist.

(4) Andere gesetzlich vorgeschriebene örtliche Bekanntmachungen erfolgen ebenfalls in der Form des Abs. 1, soweit nicht etwas Anderes bestimmt ist.

(5) Die Sitzungen der Verbandsversammlung und des Rechnungsprüfungsauschusses werden wie in Abs. 1 bekannt gemacht, hier zusätzlich mit Verweis auf das Rat- und Bürgerinformationssystem.

 

§ 20

Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Namen, Anschrift, Funktion, Fraktionszugehörigkeit und Tätigkeitsdauer der Mitglieder des Landschaftszweckverbandes Sylt werden zu allen mit der Ausübung des Mandats verbundenen Zwecken verarbeitet. Die Daten nach Satz 1 werden auch nach Ausscheiden aus dem Amt zu archivarischen Zwecken weiterverarbeitet.

(2) Darüber hinaus werden Anschrift und Kontoverbindung der in Abs. 1 Satz 1 genannten Personen für den Zweck der Zahlung von Entschädigungen Gemäß § 93aAbgabenordnung in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Mitteilungsverordnug ist die Anschrift des Entschädigungsempfangenden verpflichtend dem Finanzamt mitzuteilen. Eine weitere Übermittlung erfolgt nicht.

(3) Für den Zweck, Gratulationen auszusprechen, kann auch das Geburtsdatum der in Abs. 1 Satz 1 genannten Person verarbeitet werden, soweit dafür die Einwilligung der Betroffenen

(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend für die Daten von ehrenamtlich Tätigen.

(5) Die Daten nach Abs. 1 Satz 1 werden in geeigneter Weise veröffentlicht, gegebenenfalls zusammen mit weiteren Daten nach § 32 Abs. 4 Gemeindeordnung.

 

Artikel 2

Die 2. Nachtragssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Die Genehmigung nach § 5 Abs. 5 und §16 GKZ wurde mit Verfügung des Landrates des Kreises Nordfriesland vom 06.02.2023 erteilt.

 

 

Sylt, den 27. August 2015/27.03.2018 (Nachtrag)/26.09.2022 (2.Nachtrag)

(LS) Manfred Uekermann

Verbandsvorsteher