LZV renaturiert das Lister Schießanlagen-Gelände

Bereits 13 Jahre ist es inzwischen her, dass auf der Schießbahn der Marineversorgungsschule List die letzten Patronen eingelegt wurden. Seit dem Abzug der Bundeswehr lag die Anlage westlich des Ortseingang verwaist inmitten der Heidelandschaft. Doch nun ist der störende Schandfleck Geschichte – der Landschaftszweckverband (LZV) Sylt sorgte für den Abriss.

Ermöglicht wurde das Engagement des LZV, indem ihm vor zwei Jahren eine 106 Hektar große Heide- und Dünenfläche südwestlich der Ortschaft List von der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben mit der Maßgabe übertragen wurde, die als ″Nationales Naturerbe″ deklarierte Landschaft zu erhalten und aufzuwerten. Für den LZV stand sofort das fünf Hektar große Areal der ehemaligen Schießanlage im Fokus: Gemeinsam mit der Unteren Naturschutzbehörde und der Gemeinde List wurde die Renaturierung dieses Bereichs projektiert.

″Die Vorplanungen waren dabei aufwändiger als der Abriss selbst und reichten vom detaillierten Genehmigungsverfahren bis hin zur Begehung durch den Kampfmittel-Räumdienst″, berichtet LZV-Bauleiter Peer Knuth. Nach der Ausschreibung wurde dann eine Fachfirma aus Handewitt mit den Abrissarbeiten beauftragt, die Ende November begannen und vor kurzem abgeschlossen wurden.
Rund 2000 Quadratmeter versiegelte Fläche wurden dabei entfernt – neben der eigentlichen Schießanlage auch Gebäude, Zuwegungen und ein Kilometer Zäune. 350 Tonnen Beton und diverse weitere Materialien waren letztlich zu entsorgen. ″Während der unbelastete Abraum dem Wertstoffkreislauf auf Sylt wieder zugeführt wurde, sind asbestbelastete Anteile wie etwa das Dach der Anlage zum Festland verbracht worden″, erläutert Peer Knuth.

Der gesamte Bodenbereich wurde zudem bis in eine Tiefe von einem halben Meter ausgekoffert und gesiebt, da sich die Schießbahn in einem Wasserschutzgebiet befand. Anschließend erfolgte eine Modellierung des Areals, bei dem unter anderem auch ein Dünentümpel für die bedrohten Kreuzkröten angelegt wurde. ″Die Fläche soll sich nun selbst entwickeln, wobei sich dort vorzugsweise Heide ansiedeln wird″, so Knuth. Rundum zufrieden zeigte sich bei einer abschließenden Besichtigung mit Lists Bürgermeister Ronald Benck denn auch der LZV-Vorsitzende Manfred Uekermann: ″Hier ist hervorragende Arbeit geleistet worden und unser Verband hat dafür gern eine Summe von rund 150.000 Euro im Interesse einer insularen Renaturierung eingesetzt.″


Viel Arbeit hatten die Bagger zu bewältigen – allein 350 Tonnen Beton mussten abgerissen werden Fotos: LZV Sylt

 


Rundum zufrieden zeigten sich Manfred Uekermann (r.) und Ronald Benck, hier vor dem ausgehobenen
Dünentümpel als künftigem Laichgewässer für Kreuzkröten

Satzung

Lesesatzung von 2015 inklusive Nachrag 2018 und 2022

S A T Z U N G

des Landschaftszweckverbandes

Aufgrund des § 5 Abs.3 und Abs. 6 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ), in der zurzeit gültigen Fassung, in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für S.-H. wird nach Beschluss der Verbandsversammlung vom 16. August 2017 und mit Genehmigung des Landrates des Kreises Nordfriesland als untere Kommunalaufsichtsbehörde folgende Verbandssatzung des Landschaftszweckverbandes Sylt erlassen: 

 

§ 1

Rechtsnatur, Name, Sitz und Siegel

(1) Die Gemeinden Sylt, Hörnum (Sylt), Kampen (Sylt), List auf Sylt und Wenningstedt-Braderup (Sylt) und das Amt Landschaft Sylt bilden einen Zweckverband. Der Zweckverband führt den Namen „Landschaftszweckverband Sylt“. Er hat seinen Sitz in der Gemeinde Sylt, Ortsteil Westerland.

(2) Der Zweckverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit.

(3) Der Zweckverband führt das kleine Landessiegel mit der Inschrift „Landschaftszweckverband Sylt“.

 

§ 2

Verbandsgebiet, Verbandsmitglieder

Das Verbandsgebiet umfasst das Gebiet der Verbandsmitglieder. Die Verbandsmitglieder sind in § 1 Abs. 1 aufgeführt. 

 

§ 3

Aufgabe

(1) Aufgabe des Verbandes ist der Insel- und Küstenschutz, damit verbunden die Erhaltung der Natur und Landschaft auf der Insel Sylt, soweit nicht andere Aufgabenträger zuständig sind. 2

(2) Hierzu gehören insbesondere:

1. der Uferschutz und der Küstenschutz, soweit nicht der Bund oder das Land Maßnahmenträger sind,

2. die gesamtinsulare Koordinierung der Arbeiten für die Natur- und Landschaft,

3. der Schutz der Binnendünen (Binnendünen im Sinne dieser Bestimmung sind die von der Krone der Randdünen landeinwärts gelegenen Dünenflächen),

4. die insulare Besucherlenkung, damit verbunden auch die Herstellung und die Unterhaltung von Wegen und Reitwegen, soweit nicht andere Träger zuständig sind,

5. die verwaltungsmäßige Betreuung, Koordination und Umsetzung der notwendigen gesamtinsularen Entscheidungen zum Inselschutz, nach Zustimmung durch die Mitgliedsgemeinden,

6. die Beratung der Inselgemeinden im Umweltschutzfragen als Empfehlung für gemeindliche Beschlüsse

7. die Verwaltung und Pflege der verbandseigenen Liegenschaften

8. die Unterhaltung von verbandseigenen Parkplätzen außerhalb der geschlossenen Ortschaften.

9. Planung und Organisation des örtlichen ÖPNV sowie der Finanzverantwortung für den örtlichen ÖPNV

 

§ 4

Organe

Organe des Zweckverbandes sind die Verbandsversammlung und die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher

 

§ 5

Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung besteht aus den Bürgermeisterinnen oder Bürgermeistern der verbandsangehörigen Gemeinden und der Amtsvorsteherin oder des Amtsvorstehers des Amtes Landschaft Sylt oder – im Verhinderungsfall – ihrer Stellvertreterin oder seines Stellvertreters. Gemeinden über 3.000 Einwohner entsenden je volle 3.000 Einwohner eine weitere Vertreterin oder einen weiteren Vertreter in die Verbandsversammlung. Maßgebend ist diejenige Einwohnerzahl, die bei der letzten allgemeinen Wahl zu den Gemeindevertretungen für die betreffenden Gemeinden gemäß § 7 Abs. 3 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes galt. Für jede weitere Vertreterin oder jeden weiteren Vertreter wird eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter bestellt.

(2) Die Verbandsversammlung wählt in ihrer ersten Sitzung unter Leitung des ältesten Mitgliedes aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und unter Leitung der oder des Vorsitzenden zwei Stellvertreter. Die oder der Vorsitzende der Verbandsversammlung ist gleichzeitig Verbandsvorsteherin oder Verbandsvorsteher. Für sie oder ihn und ihre oder seine Stellvertreterin oder Stellvertreter gelten die Vorschriften der GO für ehrenamtliche Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister entsprechend.

(3) Im Fall der Personalunion einer Bürgermeisterin oder eines Bürgermeisters mit dem Amt der Amtsvorsteherin oder des Amtsvorstehers wählt der Amtsausschuss eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.

 

§ 6

Aufgaben der Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung entscheidet über die Angelegenheiten des Zweckverbandes. Soweit eine Angelegenheit Belange einer Gemeinde ausschließlich oder im besonderen Maße vertritt, soll die Entscheidung erst nach Anhörung dieser Gemeinde getroffen und deren Wünsche nach Möglichkeit berücksichtigt werden. Sie kann die Entscheidung über bestimmte Angelegenheiten widerruflich auf die Verbandsvorsteherin oder den Verbandsvorsteher übertragen, soweit nicht § 10 GKZ i.V.m. § 28 GO oder andere Rechtsvorschriften entgegenstehen.

 

§ 7

Einberufung der Verbandsversammlung und Geschäftsführung

(1) Die Verbandsversammlung wird von ihrer oder ihrem Vorsitzenden einberufen, so oft es die Geschäftslage erfordert, mindestens einmal im Halbjahr. Sie muss unverzüglich ein- 4 berufen werden, wenn ein Verbandsmitglied, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Verbandsversammlung es unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt. Die Ladungsfrist beträgt mindestens eine Woche. In begründeten Ausnahmefällen kann sie unterschritten werden, es sei denn, dass ein Drittel der Vertreter in der Verbandsversammlung widerspricht. Auf die Dringlichkeit ist in der Ladung hinzuweisen. Die oder der Vorsitzende setzt die Tagesordnung fest; sie ist in die Ladung aufzunehmen.

(2) Für die Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung und die Geschäftsführung in der Verbandsversammlung gelten die Vorschriften für die Gemeindevertretung entsprechend, es sei denn, dass das GKZ etwas anderes bestimmt. Soweit in der GO die Zuständigkeit der Gemeindevertretung, der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters vorgesehen ist, tritt an deren Stelle die Verbandsversammlung bzw. die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher.

(3) Zu den Beratungen können Fachberater hinzugezogen werden.

 

§ 8

Verbandsvorsteher

(1) Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher ist ehrenamtlich tätig. Sie oder er wird auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der Entschädigungssatzung. Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte für die Dauer ihrer Wahlzeit 2 Stellvertretung(en) der Verbandsvorsteherin oder des Verbandsvorstehers.

(2) Der Verbandsvorsteherin oder dem Verbandsvorsteher obliegen die ihr oder ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben.

(3) Sie oder er entscheidet ferner über:

1. den Verzicht auf Ansprüche des Zweckverbandes und die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreiten und den Abschluss von Vergleichen, soweit ein Betrag von 5.000 € nicht überschritten wird,

2. die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von Gewährverträgen und die Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie Rechtsgeschäfte, die dem wirtschaftlich gleichkommen, soweit ein Betrag von 7.500 € nicht überschritten wird. 

3. den Erwerb von Vermögensgegenständen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes einen Betrag von 7.500 € nicht übersteigt,

4. den Abschluss von Leasing-Verträgen, soweit der monatliche/jährliche Mietzins 750 € nicht übersteigt,

5. die Veräußerung und Belastung von Zweckverbandsvermögen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes oder die Belastung einen Wert von 5.000 € nicht übersteigt,

6. Annahme und Vermittlung von Schenkungen, Spenden und ähnlichen Zuwendungen sofern daraus keine Verpflichtungen für den Verband entstehen

7. Annahme von Erbschaften sofern daraus keine Verpflichtungen für den Verband entstehen

8. die Anmietung und Anpachtung von Grundstücken und Gebäuden nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel

9. die Vergabe von Aufträgen wenn der Auftragsvergabe eine Ausschreibung nach der VOB/VOL vorausgegangen ist,

10. die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen bis zu einem Wert von 7.500 €.

 

§ 9

Ausschüsse

Die folgenden ständigen Ausschüsse nach §§ 45 Abs. 1 und 46 Abs. 4 GO werden gebildet:

 

a) Landschaftspflegeausschuss

 

Zusammensetzung

1. Verbandsvorsteherin oder Verbandsvorsteher

2. die Bürgermeisterinnen oder der Bürgermeister der Mitgliedsgemeinden

3. die oder der Naturschutzbeauftragte für die Insel Sylt 

 

Die Mitglieder des Landschaftspflegeausschusses werden im Verhinderungsfall durch ihre Stellvertreter im Amt vertreten.

Aufgabengebiet

Vorbereitung der Dünenschutz- und Landschaftspflegemaßnahmen des Verbandes, gesamtinsulare Koordinierung der Arbeiten in der Natur und Landschaft.

 

b) Rechnungsprüfungsausschuss

 

Zusammensetzung

Der Rechnungsprüfungsausschuss besteht aus 3 Mitgliedern der Verbandsversammlung oder im Verhinderungsfall deren gewählten Stellvertretern.

Aufgabengebiet

Prüfung der Jahresrechnung des Verbandes

 

§ 10

Ehrenamtliche Tätigkeit

Die Mitglieder der Verbandsversammlung und der Ausschüsse sind ehrenamtlich tätig. Für ihre Tätigkeit gelten die Vorschriften für Gemeindevertreterinnen oder Gemeindevertreter entsprechend, soweit nicht das GKZ etwas anderes bestimmt. Sie erhalten eine Entschädigung nach Maßgabe der Entschädigungssatzung des Verbandes.

 

§ 11

Verbandsverwaltung/Beschäftigung von Personal

(1) Der Zweckverband hat keine eigene Verwaltung. Die Verwaltungs- und Kassengeschäfte werden durch die Gemeinde Sylt wahrgenommen.

(2) Der Landschaftszweckverband Sylt kann unbeschadet des Absatzes 1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigen. 

(3) Die Abwicklung der Dienstverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landschaftszweckverbandes Sylt erfolgt bei einer Auflösung oder Änderung der Aufgaben nach einer Vereinbarung zwischen den Verbandsmitgliedern.

 

§ 12

Haushalts- und Wirtschaftsführung des Zweckverbandes

Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Zweckverbandes gelten die Vorschriften des Gemeinderechts entsprechend.

 

§ 13

Deckung des Finanzbedarfs

(1) Der Zweckverband erhebt zur Deckung seines Finanzbedarfs von seinen Mitgliedern eine Umlage, soweit seine sonstigen Einnahmen nicht ausreichen.

(2) Bei der Bemessung der Umlage ist die Finanzkraft im Sinne von § 21 des Finanzausgleichsgesetzes zugrunde zu legen. Der Umlageanteil des Amtes Landschaft Sylt beträgt 50 € jährlich.

 

§ 14

Verpflichtungserklärungen

Verpflichtungserklärungen zu Geschäften der laufenden Verwaltung, deren Wert 5.000 € bei wiederkehrenden Leistungen monatlich 500,00 € nicht übersteigt, sind rechtsverbindlich, auch wenn sie nicht den Formvorschriften des § 11 Abs. 2 und 3 des GKZ entsprechen.

 

§ 15

Verträge nach § 5 GKZ in Verbindung mit § 29 GO

Verträge des Zweckverbandes mit Mitgliedern der Verbandsversammlung, der Verbandsvorsteherin oder dem Verbandsvorsteher und Mitgliedern der Ausschüsse nach § 12 Abs. 7 GKZ i.V. mit § 46 Abs. 3 GO sowie juristischen Personen, an denen Mitglieder der Verbandsversammlung beteiligt sind, sind ohne Genehmigung der Verbandsversammlung rechtsverbindlich, wenn sie sich innerhalb einer Wertgrenze von 5.000 € , bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich 500 € halten. Ist dem Abschluss eines Vertrages eine Ausschreibung vorangegangen und der Zuschlag nach Maßgabe der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen oder der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen oder der Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen erteilt worden, so ist der Vertrag ohne Genehmigung der Verbandsversammlung rechtsverbindlich, wenn er sich innerhalb einer Wertgrenze von 5.000 € , bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich 500 € hält.

 

§16

Änderungen der Verbandssatzung

Eine Änderung der § 1 Abs. 1, §§ 3, 13 und 18 dieser Satzung bedarf unbeschadet der Regelung in § 16 GKZ der Zustimmung sämtlicher Verbandsmitglieder.

 

§ 17

Aufnahme neuer Verbandsmitglieder

Zur Aufnahme eines neuen Verbandsmitgliedes bedarf es neben der Satzungsänderung gemäß § 16 eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen dem Zweckverband und dem aufzunehmenden Mitglied.

 

§ 18

Ausscheiden von Verbandsmitgliedern und Aufhebung des Zweckverbandes

(1) Jedes Verbandsmitglied kann die Mitgliedschaft im Zweckverband unter den Voraussetzungen des § 127 LVwG mit einer Frist von 12 Monaten zum Jahresende kündigen. Mit dem Ausscheiden des Verbandsmitgliedes gehen alle Rechte und Pflichten des Verbandsmitgliedes im Zweckverband unter; Vermögensvor- und –nachteile sind durch eine Vereinbarung nach § 6 GKZ auszugleichen.

(2) Der Zweckverband wird aufgelöst, wenn die Voraussetzungen für den Zusammenschluss entfallen sind. Die Verbandsmitglieder vereinbaren die Auflösung durch öffentlich-rechtlichen Vertrag.

(3) Wird der Zweckverband aufgelöst, so erfolgt eine Vermögensauseinandersetzung durch Vereinbarung zwischen den Verbandsmitgliedern. Die Vereinbarung hat zu berücksichtigen, in welchem Umfang die Verbandsmitglieder zur Deckung des Finanzbedarfs des Zweckverbandes in den letzten drei Jahren vor der Auflösung beigetragen haben

 

§19

Veröffentlichungen

(1) Satzungen des Landschaftszweckverbandes Sylt werden durch Bereitstellung im Internet auf der Seite der Gemeinde Sylt unter Aktuelle Bekanntmachungen bekannt gemacht.

(2) Jede Person kann sich Satzungen und Verordnungen kostenpflichtig zusenden lassen. Textfassungen werden beim Landschaftszweckverband Sylt / Inselverwaltung Sylt, (Andreas-Nielsen-Straße 1, 25980 Sylt) zur Mitnahme ausgelegt oder bereitgehalten.

(3) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in Form des Abs. 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich etwas Anderes bestimmt ist.

(4) Andere gesetzlich vorgeschriebene örtliche Bekanntmachungen erfolgen ebenfalls in der Form des Abs. 1, soweit nicht etwas Anderes bestimmt ist.

(5) Die Sitzungen der Verbandsversammlung und des Rechnungsprüfungsauschusses werden wie in Abs. 1 bekannt gemacht, hier zusätzlich mit Verweis auf das Rat- und Bürgerinformationssystem.

 

§ 20

Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Namen, Anschrift, Funktion, Fraktionszugehörigkeit und Tätigkeitsdauer der Mitglieder des Landschaftszweckverbandes Sylt werden zu allen mit der Ausübung des Mandats verbundenen Zwecken verarbeitet. Die Daten nach Satz 1 werden auch nach Ausscheiden aus dem Amt zu archivarischen Zwecken weiterverarbeitet.

(2) Darüber hinaus werden Anschrift und Kontoverbindung der in Abs. 1 Satz 1 genannten Personen für den Zweck der Zahlung von Entschädigungen Gemäß § 93aAbgabenordnung in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Mitteilungsverordnug ist die Anschrift des Entschädigungsempfangenden verpflichtend dem Finanzamt mitzuteilen. Eine weitere Übermittlung erfolgt nicht.

(3) Für den Zweck, Gratulationen auszusprechen, kann auch das Geburtsdatum der in Abs. 1 Satz 1 genannten Person verarbeitet werden, soweit dafür die Einwilligung der Betroffenen

(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend für die Daten von ehrenamtlich Tätigen.

(5) Die Daten nach Abs. 1 Satz 1 werden in geeigneter Weise veröffentlicht, gegebenenfalls zusammen mit weiteren Daten nach § 32 Abs. 4 Gemeindeordnung.

 

Artikel 2

Die 2. Nachtragssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Die Genehmigung nach § 5 Abs. 5 und §16 GKZ wurde mit Verfügung des Landrates des Kreises Nordfriesland vom 06.02.2023 erteilt.

 

 

Sylt, den 27. August 2015/27.03.2018 (Nachtrag)/26.09.2022 (2.Nachtrag)

(LS) Manfred Uekermann

Verbandsvorsteher

 

 

Datenschutzerklärung

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Unsere Datenschutzerklärung ist wie folgt gegliedert:

I. Informationen über uns als Verantwortliche
II. Rechte der Nutzer und Betroffenen
III. Informationen zur Datenverarbeitung

I. Informationen über uns als Verantwortliche

Verantwortlicher Anbieter dieses Internetauftritts im datenschutzrechtlichen Sinne ist:

Landschaftszweckverband Sylt
Hebbelweg 2
25980 Sylt/ Westerland

Telefon: +49 4651-851-450
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Internet: www.gemeinde-sylt.de


Datenschutzbeauftragte/r beim Anbieter ist:

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Hr. Jens O. Krügermann
Berliner Straße 112 a
13189 Berlin


Telefon: +49(0) 30 206 7372 280
Telefax: +49(0) 30 206 7372 299
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II. Rechte der Nutzer und Betroffenen

Mit Blick auf die nachfolgend noch näher beschriebene Datenverarbeitung haben die Nutzer und Betroffenen das Recht

  • auf Bestätigung, ob sie betreffende Daten verarbeitet werden, auf Auskunft über die verarbeiteten Daten, auf weitere Informationen über die Datenverarbeitung sowie auf Kopien der Daten (vgl. auch Art. 15 DSGVO);
  • auf Berichtigung oder Vervollständigung unrichtiger bzw. unvollständiger Daten (vgl. auch Art. 16 DSGVO);
  • auf unverzügliche Löschung der sie betreffenden Daten (vgl. auch Art. 17 DSGVO), oder, alternativ, soweit eine weitere Verarbeitung gemäß Art. 17 Abs. 3 DSGVO erforderlich ist, auf Einschränkung der Verarbeitung nach Maßgabe von Art. 18 DSGVO;
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Wir bieten Ihnen die Möglichkeit an, sich bei uns über unseren Internetauftritt bewerben zu können. Bei diesen digitalen Bewerbungen werden Ihre Bewerber- und Bewerbungsdaten von uns zur Abwicklung des Bewerbungsverfahrens elektronisch erhoben und verarbeitet.

Rechtsgrundlage für diese Verarbeitung ist § 26 Abs. 1 S. 1 BDSG i.V.m. Art. 88 Abs. 1 DSGVO.

Sofern nach dem Bewerbungsverfahren ein Arbeitsvertrag geschlossen wird, speichern wir Ihre bei der Bewerbung übermittelten Daten in Ihrer Personalakte zum Zwecke des üblichen Organisations- und Verwaltungsprozesses – dies natürlich unter Beachtung der weitergehenden rechtlichen Verpflichtungen.

Rechtsgrundlage für diese Verarbeitung ist ebenfalls § 26 Abs. 1 S. 1 BDSG i.V.m. Art. 88 Abs. 1 DSGVO.

Bei der Zurückweisung einer Bewerbung löschen wir die uns übermittelten Daten automatisch zwei Monate nach der Bekanntgabe der Zurückweisung. Die Löschung erfolgt jedoch nicht, wenn die Daten aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, bspw. wegen der Beweispflichten nach dem AGG, eine längere Speicherung von bis zu vier Monaten oder bis zum Abschluss eines gerichtlichen Verfahrens erfordern.

Rechtsgrundlage ist in diesem Fall Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO und § 24 Abs. 1 Nr. 2 BDSG. Unser berechtigtes Interesse liegt in der Rechtsverteidigung bzw. -durchsetzung.

Sofern Sie ausdrücklich in eine längere Speicherung Ihrer Daten einwilligen, bspw. für Ihre Aufnahme in eine Bewerber- oder Interessentendatenbank, werden die Daten aufgrund Ihrer Einwilligung weiterverarbeitet. Rechtsgrundlage ist dann Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO. Ihre Einwilligung können Sie aber natürlich jederzeit nach Art. 7 Abs. 3 DSGVO durch Erklärung uns gegenüber mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.


Quelle: Muster-Datenschutzerklärung der Anwaltskanzlei Weiß & Partner

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Küstenschutz

In Zusammenarbeit mit den Behörden von Land und Bund liegt der Küstenschutz für die Insel Sylt in der Hand des LZVs. Neben der Koordinierung, Organisation, Planung und Umsetzung von Maßnahmen gehören zu den Aufgaben:

Sandvorspülungen
Die im Herbst und Winter entstandenen Schäden und Sandverluste an der Westküste werden im Frühjahr bei der jährlich stattfindenden Strandbereisung festgestellt. Die Koordination liegt beim LZV, die weitere Planung und Umsetzung der notwendigen Maßnahmen beim Landesbetrieb für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz (LKN). Dazu werden abhängig vom Wetter in den Monaten April bis Oktober Sandvorspülungen und Riffaufspülungen durchgeführt.

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Ostküstenschutz
Auch hier werden die Arbeiten zur Sicherung in Zusammenarbeit mit dem LKN geplant und durchgeführt. Zu den Maßnahmen gehören:

  • Sandersatzmaßnahmen in Form von Aufschüttungen mit geeigneten Material
  • Lahnungsbauten




  • Erstellen von Buschkisten



  • Reparatur der Deckwerke



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Buhnen
Die zur Küstensicherung gebauten Buhnen sollten ursprünglich küstenparallele Längsströmungen unterbrechen und so den Sandverlust vermindern. Inzwischen ist jedoch festgestellt worden, dass sie einen eher geringen bis keinen Nutzen für den Küstenschutz darstellen und sogar eine erhebliche Gefahr darstellen. Besonders die älteren Stahlbuhnen korrodieren und bilden scharfe Schnittkanten. In den Buhnenfeldern der Betonbuhnen entstehen im Wasser Unterströmungen, die für Schwimmer durch die Sogwirkung auf das Meer zur Gefahr werden.
Daher werden die Buhnen falls es Wetter und Tide zulassen, aus dem Sand freigespült oder gezogen und vom Strand entfernt.

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Dünen- und Binnendünenschutz
Der Schutz der Dünen und Binnendünen wird seit 1993 durch das mit allen Naturschutzbehörden abgestimmte Besucherlenkungskonzept gewährleistet. Um einen Vertritt des empfindlichen Dünenbewuchses zu verhindern, wurden Trampelpfade geschlossen und offizielle Wege ausgewiesen und mit Nummern versehen. Zur besseren Information sind Schilder aufgestellt, die die jeweils ansässige Tier- und Pflanzenwelt sowie die offiziellen Wege darstellen. Zum Schutz der Gebiete setzt der LZV Landschaftswarte ein, die in regelmäßigen Abständen kontrollieren.

 

 

Impressum

Verantwortlicher Anbieter dieses Internetauftritts im datenschutzrechtlichen Sinne ist:

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Hebbelweg 2
25980 Sylt/ Westerland

Telefon: +49 4651-851-450
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Internet: www.gemeinde-sylt.de


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-siehe Datenschutz-